Satzung
Segen für Harburg e.V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Segen für Harburg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und materielle Förderung der Ev.-luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg. Es werden Geld und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke zugewendet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber den Antragstellenden begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung stellen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich oder virtuell live zugeschaltet ausgeübt werden.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vereinszweck und die Interessen des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu leisten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag kann monatlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt das Mitglied selbst nach eigener Einschätzung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen. Der Kirchengemeinderat der Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg hat das Recht, ein Vorstandsmitglied aus dem Kirchengemeinderat zu berufen. Dieses Mitglied muss dem Vorstand 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung benannt werden. Sechs Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
(2) In der Gründungsversammlung des Vereins werden 3 Vorstandsmitglieder für ein Jahr gewählt und 4 Vorstandsmitglieder für 2 Jahre.
(3) Der Vorstand benennt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied für den Vorsitz, eines für den stellvertretenden Vorsitz und eines als Schatzmeister/in.
(4) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Eines dieser beiden Vorstandsmitglieder muss das vorsitzende Vorstandsmitglied oder das mit dem stellvertretenden Vorsitz sein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung der Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts
d) Aufnahme neuer Mitglieder
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand zu berufen. Die Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder kann auf jeder Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren erfolgen, unabhängig von dem Auslaufen der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf persönlich oder digital zusammen. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins sowie für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
c) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
e) Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann an einem Versammlungsort, hybrid oder virtuell stattfinden. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge,
die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-luth. Segenskirchengemeinde Hamburg-Harburg, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Der vom Finanzamt gewünschten Änderung der Satzung (ursprüngliche Satzung vom 24.1.25) haben zwischen dem 20.4.25 und dem 11.5.25 alle Gründungsmitglieder per Umlaufbeschluss zugestimmt.